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AGB - Stand: 11 Januar 2003                                                         

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Allgemeines

Auf dem umseitigen Auftrag oder Vertrag bzw. das umseitige Angebot finden
ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
Anwendung, sofern nicht eine von uns schriftlich verfaßte oder bestätigte
andere Vereinbarung getroffen worden ist. Diese Bedingungen sind in gleicher
Weise für Verträge über Lieferungen von Maschinen, Ersatzteilen und
Zubehörteilen sowie für die Durchführung von Reparaturen verbindlich. Den
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Ruwac widersprechende
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt. Ihrer Geltung wird
ausdrücklich widersprochen. Schweigen der Firma Ruwac auf die Übersendung
von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers gilt nicht als Zustimmung
zur Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers. Die
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Ruwac in ihrer jeweils geltenden
Fassung werden, soweit sie einmal wirksam vereinbart wurden, bei laufenden
Geschäftsbeziehungen auch Bestandteil aller zukünftigen Verträge, ohne daß
es im Einzelfall noch eines ausdrücklichen Hinweises bedarf, auch wenn für
einzelne Geschäfte abweichende Vereinbarungen getroffen wurden.

 

§ 2 Angebote

An ihre Angebote und mündlichen Absprachen ist die Firma Ruwac erst nach
weiterer schriftlicher Bestätigung gebunden. Erklärungen ihrer Mitarbeiter,
Reisenden oder Handelsvertreter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung durch die Firma Ruwac.

 

§ 3 Versand, Gefahrübergang

Die Lieferung erfolgt nach unserer Wahl durch ein üblicherweise geeignetes
Beförderungsmittel und auf Rechnung und Gefahr des Käufers, es sei denn, daß
wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal durchführen
und die Schäden nicht von Dritten verursacht werden. Die Gefahr geht mit der
Übergabe der Ware an die Post, den Paketdienst, dem Spediteur oder dem
Frachtführer, spätestens aber mit dem Verlassen des Werks oder Lagers auf
den Käufer über. Dies gilt insbesondere auch für Verkäufe bei denen CIF,
CFR, FAC, FAS oder FOB vereinbart wurde.

 

§ 4 Lieferfristen

Die Angabe von Lieferfristen ist grundsätzlich unverbindlich, es sei denn,
daß eine ausdrückliche Vereinbarung über einen Fixtermin schriftlich
getroffen wurde. Ferner stehen unsere Lieferfristen unter den Vorbehalten
der Selbstbelieferung, der Liefermöglichkeit und von Zwischenverkäufen. Die
Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Bestellungsannahme durch uns, jedoch
nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Die
Lieferfrist ist mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft
eingehalten, wenn uns die Absendung ohne eigenes Verschulden unmöglich ist.
Als Liefertag gilt der Tag der Versendung, bei vereinbarter Abholung der Tag
der Absendung der Meldung der Versandbereitschaft.
Kommt die Firma Ruwac ihrer Lieferverpflichtung in diesem Fall nicht
pünktlich nach, ist der Käufer nach Ablauf einer von ihm schriftlich und
unter Ablehnungsandrohung zu setzenden Nachfrist von zwei Wochen berechtigt,
von dem Vertrag zurückzutreten. Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskämpfe bei
uns oder unseren Lieferanten und vergleichbare, unvorhersehbare Hindernisse,
auf deren Entstehung oder Beseitigung wir keinen Einfluß haben, verlängern
die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer des Hindernisses, längstens
jedoch um zwei Wochen. Hat in diesem Fall die verspätete Lieferung für den
Käufer kein Interesse, so ist er nach Ablauf einer von ihm schriftlich und
unter Ablehnungsandrohung zu setzenden Nachfrist von zwei Wochen berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung
oder verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, sofern auf Seiten der Firma
Ruwac oder ihrer Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt.

 

§ 5 Teillieferung

Die Firma Ruwac ist zu Teillieferungen berechtigt. Der Käufer ist zur
Abnahme von Teillieferungen verpflichtet. Kommt die Firma Ruwac mit den
Lieferungen der noch ausstehenden Teile in Verzug und ist eine vom Käufer
schriftlich zu setzende Nachfrist von zwei Wochen fruchtlos verstrichen,
kann der Käufer vom gesamten Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die
fehlenden Teile nicht anderweitig zu beschaffen und die gelieferten Teile
allein für den Käufer nicht von Interesse sind.

 

§ 6 Preise, Zahlungsbedingungen

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, sind die am Tag der
Auftragsbestätigung geltenden Preise der Firma Ruwac allein maßgeblich.
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, sind unsere am Tag der
Auftragsbestätigung geltenden Preislisten allein maßgeblich. Die Gültigkeit
der Preisliste erlischt mit der Herausgabe der neuen Preisliste. Alle unsere
Preise sind Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Warenrechnungen sind 30 Tage, Kundendienstrechnungen 10 Tage nach
Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Wechsel und Schecks werden, wenn
überhaupt, nur erfüllungshalber und vorbehaltlich der
Diskontierungsmöglichkeit entgegengenommen. Alle anfallenden Spesen sind von
dem Käufer zu tragen. Die Annahme eines Wechsels nach Fälligkeit oder
Prolongation stellt keine Stundung dar. Die Firma Ruwac behält sich vor,
Wechsel oder Schecks jederzeit zurückzugeben.

 

§ 7 Zahlungsverzug

Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, ohne
besonderen Nachweis Verzugszinsen von 9 % über dem jeweiligen Basiszinsatz §
247 BGB zu beanspruchen und für die 2. und jede weitere Mahnung Mahngebühren
in Höhe von 5,00 EUR zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren
Verzugsschadens im Einzelfall bleibt vorbehalten. Falls der Käufer seine
Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt oder einen Wechsel oder Scheck zu
Protest gehen läßt oder falls sonstige Umstände bekannt werden, die die
Erfüllung der Verbindlichkeit des Käufers gegenüber der Firma Ruwac
gefährdet erscheinen lassen, werden ohne Rücksicht auf vorher getroffene
Zahlungsvereinbarungen alle Forderungen der Firma Ruwac sofort fällig. Noch
ausstehende Lieferungen unsererseits an den Käufer können dann von uns per
Nachname vorgenommen oder von der Gestellung geeigneter Sicherheiten
abhängig gemacht werden, bis zu deren Leistung unsere Lieferverpflichtung
ruht. Der Käufer ist berechtigt, anstelle einer geeigneten
Sicherheitsleistung auch vorauszuzahlen. Wird die geforderte
Sicherheitsleistung nicht vor Ablauf einer Woche geleistet, können wir vom
Vertrag zurücktreten. Sind Teilzahlungen vereinbart, ist der jeweilige
Restbetrag sofort fällig, wenn der Käufer mit einer Ratenzahlung mit mehr
als 8 Tagen in Rückstand gerät.
Zahlungen an Dritte, insbesondere an Handelsvertreter oder -reisende, werden
nicht anerkannt, es sei denn, diese Personen sind ausdrücklich
inkassobevollmächtigt.

 

§ 8 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Die Aufrechnung gegen Forderungen der Firma Ruwac ist nur mit von der Firma
Ruwac ausdrücklich als berechtigt anerkannten oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen des Käufers zulässig. Das Zurückbehaltungsrecht
wegen anderer, nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammender Ansprüche
des Käufers gegen die Firma Ruwac ist ausgeschlossen.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller der Firma
Ruwac zustehenden Ansprüche gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung
Eigentum der Firma Ruwac.
Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu
üblichen Bedingungen zu veräußern und darüber zu verfügen. Zur Sicherung der
Ansprüche der Firma Ruwac tritt er jedoch bereits heute alle Forderungen,
die ihm aus dem Weiterverkauf gegen seine Abnehmer erwachsen, in Höhe des
Rechnungsbetrages incl. der gesetzlichen MWSt. an die Firma Ruwac ab und
zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft wurde. Bei Verarbeitung oder Verbindung unserer Ware mit
anderen Waren steht uns, ohne uns zu verpflichten, der Miteigentumsvorbehalt
an der neuen Sache in dem Verhältnis zu, in dem der Rechnungsbetrag unserer
Ware zu der Summe der Rechnungswerte der übrigen verwendeten Ware steht. Der
Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung ist unser Frakturenwert.
Wird der Käufer Alleineigentümer der neuen Sache, gilt hiermit als
vereinbart, daß ein Miteigentum im vorgenannten Verhältnis eingeräumt wird..

Auf Verlangen der Käufers ist die Firma Ruwac bereit und verpflichtet,
Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben, wenn und soweit der Wert der
Sicherheiten den Wert ihrer Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung
um 20% übersteigt. Zur Einziehung der Forderungen gegen seine Abnehmer
bleibt der Käufer berechtigt, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma Ruwac ordnungsgemäß und
pünktlich nachkommt. Die Befugnis der Firma Ruwac, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Firma Ruwac verpflichtet sich
jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenz-verfahrens über das Vermögen des Käufers vorliegt. Ist dies der
Fall, ist der Käufer verpflichtet, über die Verkäufe der Vorbehaltsware
Rechnung zu legen, die Drittschuldner zu benennen und alle zur Einziehung
notwendigen Informationen zu erteilen. Drittschuldnern hat er die Abtretung
unaufgefordert anzuzeigen und sie zur Zahlung nur noch an die Firma Ruwac
aufzufordern. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Firma Ruwac liegt
stets ein Rücktritt.

Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgsam und pfleglich zu
behandeln und sie gegen Wasser, Feuer, Einbruch, Diebstahl und sonstige
gewöhnliche Risiken zu versichern. Alle Ansprüche gegen den oder die
Versicherer bzw. gegen dritte Schädiger werden erfüllungshalber an die Firma
Ruwac abgetreten.

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in das Vorbehaltsgut oder in die
zur Sicherung abgetretenen Forderungen gegen Drittkunden hat der Käufer die
Firma Ruwac unverzüglich unter Überlassung aller für eine Intervention der
Firma Ruwac notwendigen Informationen zu unterrichten. Die Kosten der
Intervention hat der Käufer zu tragen.

Ferner hat der Käufer Beschädigungen und Verlust der Vorbehaltsware sowie
jede Änderung seines Firmen- oder Wohnsitzes der Firma Ruwac anzuzeigen.
Die Firma Ruwac nimmt die vorstehenden Abtretungen an.

 

§ 10 Gewährleistung

Für Veränderungen der gelieferten Ware infolge Verschleißes, fehlerhafter
Bedienung, unsachgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, der
Verwendung ungeeigneter Reinigungsmittel und durch Einwirkungen ähnlicher
Art ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere soweit
unsere Gebrauchsanweisung mißachtet und / oder notwendige Wartungen laut
Gebrauchsanweisungen nicht erfolgen.
Mit dem Käufer vereinbaren wir bezüglich unserer Waren ausschließlich jene
Beschaffenheitsmekrmals als vorhanden, die sich aus den diesbezüglichen
Angaben in unseren Gebrauchsanweisungen, technischen Datenblättern und
Beipackzetteln ergeben. Soweit unsere Angaben in unseren
Gebrauchsanweisungen, technischen Datenblättern und Beipackzetteln zu einem
wesentlichen Beschaffenheitsmerkmal unserer Waren unvollständig sind oder
ganz fehlen, sind ergänzend die für unsere Waren gültigen DIN- bzw. EG -
Vorschriften, der Stand der Technik oder die geltende Übung im
Handelsverkehr (in dieser Reihenfolge) maßgebend. Dort und in unseren
Gebrauchsanweisungen, technischen Datenblättern und Beipackzetteln nicht
aufgeführte Beschaffenheitsmerkmale werden von uns in keinem Fall
stillschweigend (konkludent) mit dem Käufer als vorhanden vereinbart. § 434
Abs. 1 Satz 3 BGB bleibt unberührt.
Für die Eignung unserer Erzeugnisse für den vom Käufer vorgesehenen, über
die übliche Verwendung hinausgehenden Verwendungszweck übernehmen wir keine
Garantie und keine Haftung, es sei denn, daß wir die Eignung ausdrücklich
zugesichert haben.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Übergabe der Sache an den
Käufer, es sei denn, es wurde schriftlich eine längere Frist vereinbart. §
479 BGB bleibt unberührt.

Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort
auf einwandfreie Beschaffenheit, Vollständigkeit und Vertragsmäßigkeit zu
untersuchen. Der § 377 HGB findet insoweit Anwendung. Offensichtliche und
bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel hat der Käufer innerhalb
von 10 Tagen nach Erhalt schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und bei
ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Käufer
innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei Versäumung
der Frist kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht
in Betracht. § 479 BGB bleibt unberührt.


Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Beanstandungen sind wir berechtigt,
nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels oder eine Ersatzlieferung
vorzunehmen. Ist die Beseitigung des Mangels oder die Ersatzlieferung
erfolglos oder werden die Beanstandungen nicht binnen einer weiteren,
schriftlich zu setzenden Nachfrist von 15 Tagen behoben, kann der Käufer
nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des
Vertrages verlangen.
Liegen berechtigte Gewährleistungsansprüche vor und wurde die gelieferte
Ware vom Käufer ins Ausland verbracht (z.B. Tochterwerk, Baustellle, etc.)
so trägt die Firma Ruwac die Kosten für das Ersatzteil, den Versand sowie
die erforderlichen Aus- und Einbaukosten in dem Umfang, wie sie am Ort des
gewerblichen Hauptsitzes des Käufers in der Bundesrepublik Deutschland
entstehen bzw. entstanden wären.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz oder Ersatz
vergeblicher Aufwendungen, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer
Erfüllungsgehilfen.

 

§ 11 Produkthaft

Besteht zwischen uns und dem Käufer eine gesamtschuldnerische Haftung für
die Folgen eines Produktfehlers im Sinne des Produkthaftungsgesetzes vom
15.12.89 in seiner jeweils gültigen Fassung, sind die
Gesamtschuldnerausgleichsansprüche des Käufers gegen uns ausgeschlossen. Wir
können vom Käufer im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz Ausgleich in dem Umfang verlangen, in dem wir die
gegen den Käufer und uns oder uns allein erhobenen Ansprüche des aufgrund
des Produktfehlers nach dem Produkthaftungsgesetz Berechtigten befriedigen.
Der Ausschluß von Gesamtschuldnerausgleichsansprüchen des Käufers oder seine
volle Erstattungspflicht bei Gesamtschuldnerhaft tritt nicht ein, wenn unser
Verschulden oder das unserer Erfüllungsgehilfen an dem Produktfehler auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

 

§ 12 Pauschalierter Schadensersatz

Verweigert der Käufer ausdrücklich oder konkludent ohne rechtfertigenden
Grund die Erfüllung des Vertrages und insbesondere die Abnahme des
Vertragsgegenstandes, kann die Firma Ruwac nach nochmaliger schriftlicher
Aufforderung und unter Ablehnungsandrohung mit einer Frist von 7 Tagen an
Stelle der Vertragserfüllung eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 25 %
der Auftragssumme verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens
bleibt vorbehalten.

 

§ 13 Geltendes Recht, Kosten der Zwangsvollstreckung im Ausland

Auch für Geschäfte und Verkäufe in das Ausland gelten diese
Geschäftsbedingungen. Für das Vertragsverhältnis ist ausschließlich
deutsches Recht maßgeblich. Die Anwendbarkeit internationaler Gesetze, z.B..
zum Kauf, ist ausgeschlossen.
Soweit die Firma Ruwac im Ausland gerichtliche oder
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen muß, verpflichtet sich der Käufer
zur Übernahme aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
einschließlich der Kosten anwaltlicher Hilfe oder solcher Kosten, die durch
die Beauftragung eines Inkassounternehmens entstehen, insoweit als die
Ansprüche der Firma Ruwac begründet sind.

 

§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus vertraglichen Beziehungen zwischen der
Firma Ruwac und dem Käufer ist Melle. Gerichtsstand ist, sofern der Käufer
Istkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentliches Sondervermögen ist, Osnabrück. Dies gilt auch bei Verträgen mit
ausländischen Vertragspartnern.