AGB - Stand: 11 Januar 2003 
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1 Allgemeines
Auf dem umseitigen Auftrag oder Vertrag bzw.
das umseitige Angebot finden
ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen
Anwendung, sofern nicht eine von uns schriftlich verfaßte
oder bestätigte
andere Vereinbarung getroffen worden ist. Diese Bedingungen sind
in gleicher
Weise für Verträge über Lieferungen von Maschinen,
Ersatzteilen und
Zubehörteilen sowie für die Durchführung von Reparaturen
verbindlich. Den
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Ruwac widersprechende
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt. Ihrer
Geltung wird
ausdrücklich widersprochen. Schweigen der Firma Ruwac auf die
Übersendung
von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers gilt
nicht als Zustimmung
zur Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers.
Die
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Ruwac in ihrer jeweils
geltenden
Fassung werden, soweit sie einmal wirksam vereinbart wurden, bei
laufenden
Geschäftsbeziehungen auch Bestandteil aller zukünftigen
Verträge, ohne daß
es im Einzelfall noch eines ausdrücklichen Hinweises bedarf,
auch wenn für
einzelne Geschäfte abweichende Vereinbarungen getroffen wurden.
§ 2 Angebote
An ihre Angebote und mündlichen Absprachen
ist die Firma Ruwac erst nach
weiterer schriftlicher Bestätigung gebunden. Erklärungen
ihrer Mitarbeiter,
Reisenden oder Handelsvertreter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der
schriftlichen Bestätigung durch die Firma Ruwac.
§ 3 Versand, Gefahrübergang
Die Lieferung erfolgt nach unserer Wahl durch
ein üblicherweise geeignetes
Beförderungsmittel und auf Rechnung und Gefahr des Käufers,
es sei denn, daß
wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal durchführen
und die Schäden nicht von Dritten verursacht werden. Die Gefahr
geht mit der
Übergabe der Ware an die Post, den Paketdienst, dem Spediteur
oder dem
Frachtführer, spätestens aber mit dem Verlassen des Werks
oder Lagers auf
den Käufer über. Dies gilt insbesondere auch für
Verkäufe bei denen CIF,
CFR, FAC, FAS oder FOB vereinbart wurde.
§ 4 Lieferfristen
Die Angabe von Lieferfristen ist grundsätzlich
unverbindlich, es sei denn,
daß eine ausdrückliche Vereinbarung über einen Fixtermin
schriftlich
getroffen wurde. Ferner stehen unsere Lieferfristen unter den Vorbehalten
der Selbstbelieferung, der Liefermöglichkeit und von Zwischenverkäufen.
Die
Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Bestellungsannahme durch uns,
jedoch
nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.
Die
Lieferfrist ist mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft
eingehalten, wenn uns die Absendung ohne eigenes Verschulden unmöglich
ist.
Als Liefertag gilt der Tag der Versendung, bei vereinbarter Abholung
der Tag
der Absendung der Meldung der Versandbereitschaft.
Kommt die Firma Ruwac ihrer Lieferverpflichtung in diesem Fall nicht
pünktlich nach, ist der Käufer nach Ablauf einer von ihm
schriftlich und
unter Ablehnungsandrohung zu setzenden Nachfrist von zwei Wochen
berechtigt,
von dem Vertrag zurückzutreten. Ereignisse höherer Gewalt,
Arbeitskämpfe bei
uns oder unseren Lieferanten und vergleichbare, unvorhersehbare
Hindernisse,
auf deren Entstehung oder Beseitigung wir keinen Einfluß haben,
verlängern
die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer des Hindernisses, längstens
jedoch um zwei Wochen. Hat in diesem Fall die verspätete Lieferung
für den
Käufer kein Interesse, so ist er nach Ablauf einer von ihm
schriftlich und
unter Ablehnungsandrohung zu setzenden Nachfrist von zwei Wochen
berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen
Nichterfüllung
oder verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, sofern auf
Seiten der Firma
Ruwac oder ihrer Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit
vorliegt.
§ 5 Teillieferung
Die Firma Ruwac ist zu Teillieferungen berechtigt.
Der Käufer ist zur
Abnahme von Teillieferungen verpflichtet. Kommt die Firma Ruwac
mit den
Lieferungen der noch ausstehenden Teile in Verzug und ist eine vom
Käufer
schriftlich zu setzende Nachfrist von zwei Wochen fruchtlos verstrichen,
kann der Käufer vom gesamten Vertrag nur dann zurücktreten,
wenn die
fehlenden Teile nicht anderweitig zu beschaffen und die gelieferten
Teile
allein für den Käufer nicht von Interesse sind.
§ 6 Preise, Zahlungsbedingungen
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart
wird, sind die am Tag der
Auftragsbestätigung geltenden Preise der Firma Ruwac allein
maßgeblich.
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, sind unsere am
Tag der
Auftragsbestätigung geltenden Preislisten allein maßgeblich.
Die Gültigkeit
der Preisliste erlischt mit der Herausgabe der neuen Preisliste.
Alle unsere
Preise sind Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Warenrechnungen sind 30 Tage, Kundendienstrechnungen 10 Tage nach
Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Wechsel und Schecks
werden, wenn
überhaupt, nur erfüllungshalber und vorbehaltlich der
Diskontierungsmöglichkeit entgegengenommen. Alle anfallenden
Spesen sind von
dem Käufer zu tragen. Die Annahme eines Wechsels nach Fälligkeit
oder
Prolongation stellt keine Stundung dar. Die Firma Ruwac behält
sich vor,
Wechsel oder Schecks jederzeit zurückzugeben.
§ 7 Zahlungsverzug
Gerät der Käufer mit einer Zahlung
in Verzug, sind wir berechtigt, ohne
besonderen Nachweis Verzugszinsen von 9 % über dem jeweiligen
Basiszinsatz §
247 BGB zu beanspruchen und für die 2. und jede weitere Mahnung
Mahngebühren
in Höhe von 5,00 EUR zu berechnen. Die Geltendmachung eines
höheren
Verzugsschadens im Einzelfall bleibt vorbehalten. Falls der Käufer
seine
Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt oder einen Wechsel oder
Scheck zu
Protest gehen läßt oder falls sonstige Umstände
bekannt werden, die die
Erfüllung der Verbindlichkeit des Käufers gegenüber
der Firma Ruwac
gefährdet erscheinen lassen, werden ohne Rücksicht auf
vorher getroffene
Zahlungsvereinbarungen alle Forderungen der Firma Ruwac sofort fällig.
Noch
ausstehende Lieferungen unsererseits an den Käufer können
dann von uns per
Nachname vorgenommen oder von der Gestellung geeigneter Sicherheiten
abhängig gemacht werden, bis zu deren Leistung unsere Lieferverpflichtung
ruht. Der Käufer ist berechtigt, anstelle einer geeigneten
Sicherheitsleistung auch vorauszuzahlen. Wird die geforderte
Sicherheitsleistung nicht vor Ablauf einer Woche geleistet, können
wir vom
Vertrag zurücktreten. Sind Teilzahlungen vereinbart, ist der
jeweilige
Restbetrag sofort fällig, wenn der Käufer mit einer Ratenzahlung
mit mehr
als 8 Tagen in Rückstand gerät.
Zahlungen an Dritte, insbesondere an Handelsvertreter oder -reisende,
werden
nicht anerkannt, es sei denn, diese Personen sind ausdrücklich
inkassobevollmächtigt.
§ 8 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung gegen Forderungen der Firma
Ruwac ist nur mit von der Firma
Ruwac ausdrücklich als berechtigt anerkannten oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen des Käufers zulässig. Das Zurückbehaltungsrecht
wegen anderer, nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammender
Ansprüche
des Käufers gegen die Firma Ruwac ist ausgeschlossen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Erfüllung aller der Firma
Ruwac zustehenden Ansprüche gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung
Eigentum der Firma Ruwac.
Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu
üblichen Bedingungen zu veräußern und darüber
zu verfügen. Zur Sicherung der
Ansprüche der Firma Ruwac tritt er jedoch bereits heute alle
Forderungen,
die ihm aus dem Weiterverkauf gegen seine Abnehmer erwachsen, in
Höhe des
Rechnungsbetrages incl. der gesetzlichen MWSt. an die Firma Ruwac
ab und
zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft wurde. Bei Verarbeitung oder Verbindung unserer Ware
mit
anderen Waren steht uns, ohne uns zu verpflichten, der Miteigentumsvorbehalt
an der neuen Sache in dem Verhältnis zu, in dem der Rechnungsbetrag
unserer
Ware zu der Summe der Rechnungswerte der übrigen verwendeten
Ware steht. Der
Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung ist unser Frakturenwert.
Wird der Käufer Alleineigentümer der neuen Sache, gilt
hiermit als
vereinbart, daß ein Miteigentum im vorgenannten Verhältnis
eingeräumt wird..
Auf Verlangen der Käufers ist die Firma
Ruwac bereit und verpflichtet,
Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben, wenn und soweit der Wert
der
Sicherheiten den Wert ihrer Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung
um 20% übersteigt. Zur Einziehung der Forderungen gegen seine
Abnehmer
bleibt der Käufer berechtigt, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma Ruwac ordnungsgemäß
und
pünktlich nachkommt. Die Befugnis der Firma Ruwac, die Forderung
selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Firma Ruwac verpflichtet
sich
jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer
seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,
nicht in
Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung
eines
Insolvenz-verfahrens über das Vermögen des Käufers
vorliegt. Ist dies der
Fall, ist der Käufer verpflichtet, über die Verkäufe
der Vorbehaltsware
Rechnung zu legen, die Drittschuldner zu benennen und alle zur Einziehung
notwendigen Informationen zu erteilen. Drittschuldnern hat er die
Abtretung
unaufgefordert anzuzeigen und sie zur Zahlung nur noch an die Firma
Ruwac
aufzufordern. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch die
Firma Ruwac liegt
stets ein Rücktritt.
Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware
sorgsam und pfleglich zu
behandeln und sie gegen Wasser, Feuer, Einbruch, Diebstahl und sonstige
gewöhnliche Risiken zu versichern. Alle Ansprüche gegen
den oder die
Versicherer bzw. gegen dritte Schädiger werden erfüllungshalber
an die Firma
Ruwac abgetreten.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Dritter in das Vorbehaltsgut oder in die
zur Sicherung abgetretenen Forderungen gegen Drittkunden hat der
Käufer die
Firma Ruwac unverzüglich unter Überlassung aller für
eine Intervention der
Firma Ruwac notwendigen Informationen zu unterrichten. Die Kosten
der
Intervention hat der Käufer zu tragen.
Ferner hat der Käufer Beschädigungen
und Verlust der Vorbehaltsware sowie
jede Änderung seines Firmen- oder Wohnsitzes der Firma Ruwac
anzuzeigen.
Die Firma Ruwac nimmt die vorstehenden Abtretungen an.
§ 10 Gewährleistung
Für Veränderungen der gelieferten
Ware infolge Verschleißes, fehlerhafter
Bedienung, unsachgemäßer Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, der
Verwendung ungeeigneter Reinigungsmittel und durch Einwirkungen
ähnlicher
Art ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere
soweit
unsere Gebrauchsanweisung mißachtet und / oder notwendige
Wartungen laut
Gebrauchsanweisungen nicht erfolgen.
Mit dem Käufer vereinbaren wir bezüglich unserer Waren
ausschließlich jene
Beschaffenheitsmekrmals als vorhanden, die sich aus den diesbezüglichen
Angaben in unseren Gebrauchsanweisungen, technischen Datenblättern
und
Beipackzetteln ergeben. Soweit unsere Angaben in unseren
Gebrauchsanweisungen, technischen Datenblättern und Beipackzetteln
zu einem
wesentlichen Beschaffenheitsmerkmal unserer Waren unvollständig
sind oder
ganz fehlen, sind ergänzend die für unsere Waren gültigen
DIN- bzw. EG -
Vorschriften, der Stand der Technik oder die geltende Übung
im
Handelsverkehr (in dieser Reihenfolge) maßgebend. Dort und
in unseren
Gebrauchsanweisungen, technischen Datenblättern und Beipackzetteln
nicht
aufgeführte Beschaffenheitsmerkmale werden von uns in keinem
Fall
stillschweigend (konkludent) mit dem Käufer als vorhanden vereinbart.
§ 434
Abs. 1 Satz 3 BGB bleibt unberührt.
Für die Eignung unserer Erzeugnisse für den vom Käufer
vorgesehenen, über
die übliche Verwendung hinausgehenden Verwendungszweck übernehmen
wir keine
Garantie und keine Haftung, es sei denn, daß wir die Eignung
ausdrücklich
zugesichert haben.
Die Gewährleistungsfrist beträgt
12 Monate ab Übergabe der Sache an den
Käufer, es sei denn, es wurde schriftlich eine längere
Frist vereinbart. §
479 BGB bleibt unberührt.
Der Käufer hat die Ware unverzüglich
nach Eingang der Ware am Bestimmungsort
auf einwandfreie Beschaffenheit, Vollständigkeit und Vertragsmäßigkeit
zu
untersuchen. Der § 377 HGB findet insoweit Anwendung. Offensichtliche
und
bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel
hat der Käufer innerhalb
von 10 Tagen nach Erhalt schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche
und bei
ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel
hat der Käufer
innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen.
Bei Versäumung
der Frist kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen
Mängel nicht
in Betracht. § 479 BGB bleibt unberührt.
Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Beanstandungen sind wir berechtigt,
nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels oder eine Ersatzlieferung
vorzunehmen. Ist die Beseitigung des Mangels oder die Ersatzlieferung
erfolglos oder werden die Beanstandungen nicht binnen einer weiteren,
schriftlich zu setzenden Nachfrist von 15 Tagen behoben, kann der
Käufer
nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung
des
Vertrages verlangen.
Liegen berechtigte Gewährleistungsansprüche vor und wurde
die gelieferte
Ware vom Käufer ins Ausland verbracht (z.B. Tochterwerk, Baustellle,
etc.)
so trägt die Firma Ruwac die Kosten für das Ersatzteil,
den Versand sowie
die erforderlichen Aus- und Einbaukosten in dem Umfang, wie sie
am Ort des
gewerblichen Hauptsitzes des Käufers in der Bundesrepublik
Deutschland
entstehen bzw. entstanden wären.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz oder
Ersatz
vergeblicher Aufwendungen, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie
beruhen auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer
Erfüllungsgehilfen.
§ 11 Produkthaft
Besteht zwischen uns und dem Käufer eine
gesamtschuldnerische Haftung für
die Folgen eines Produktfehlers im Sinne des Produkthaftungsgesetzes
vom
15.12.89 in seiner jeweils gültigen Fassung, sind die
Gesamtschuldnerausgleichsansprüche des Käufers gegen uns
ausgeschlossen. Wir
können vom Käufer im Falle einer gesamtschuldnerischen
Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz Ausgleich in dem Umfang verlangen, in dem
wir die
gegen den Käufer und uns oder uns allein erhobenen Ansprüche
des aufgrund
des Produktfehlers nach dem Produkthaftungsgesetz Berechtigten befriedigen.
Der Ausschluß von Gesamtschuldnerausgleichsansprüchen
des Käufers oder seine
volle Erstattungspflicht bei Gesamtschuldnerhaft tritt nicht ein,
wenn unser
Verschulden oder das unserer Erfüllungsgehilfen an dem Produktfehler
auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
§ 12 Pauschalierter Schadensersatz
Verweigert der Käufer ausdrücklich
oder konkludent ohne rechtfertigenden
Grund die Erfüllung des Vertrages und insbesondere die Abnahme
des
Vertragsgegenstandes, kann die Firma Ruwac nach nochmaliger schriftlicher
Aufforderung und unter Ablehnungsandrohung mit einer Frist von 7
Tagen an
Stelle der Vertragserfüllung eine Schadensersatzpauschale in
Höhe von 25 %
der Auftragssumme verlangen. Die Geltendmachung eines höheren
Schadens
bleibt vorbehalten.
§ 13 Geltendes Recht, Kosten der Zwangsvollstreckung
im Ausland
Auch für Geschäfte und Verkäufe
in das Ausland gelten diese
Geschäftsbedingungen. Für das Vertragsverhältnis
ist ausschließlich
deutsches Recht maßgeblich. Die Anwendbarkeit internationaler
Gesetze, z.B..
zum Kauf, ist ausgeschlossen.
Soweit die Firma Ruwac im Ausland gerichtliche oder
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen muß, verpflichtet
sich der Käufer
zur Übernahme aller gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten
einschließlich der Kosten anwaltlicher Hilfe oder solcher
Kosten, die durch
die Beauftragung eines Inkassounternehmens entstehen, insoweit als
die
Ansprüche der Firma Ruwac begründet sind.
§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Ansprüche
aus vertraglichen Beziehungen zwischen der
Firma Ruwac und dem Käufer ist Melle. Gerichtsstand ist, sofern
der Käufer
Istkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder
öffentliches Sondervermögen ist, Osnabrück. Dies
gilt auch bei Verträgen mit
ausländischen Vertragspartnern. |